Dyskalkulie

Diagnostik

Abklärungen werden durch vom Kanton (Bildungsdirektion/Erziehungsdepartement) bezeichnete Fachstellen durchgeführt. In vielen Kantonen gibt es bezeichnete Fachstellen für die Abklärung von Personen im Alter bis zum Abschluss einer beruflichen Erstausbildung oder einer Mittelschule.

Solche Stellen sind Schulpsychologische Dienste, Erziehungsberatungsstellen, Jugendpsychologische Dienste, Kinder- und jugendpsychiatrische Dienste oder die Klinische Logopädie der (Kinder-)Spitäler. Abklärungen werden auch durch Psychologinnen, Psychologen und Psychotherapeuten mit entsprechender Ausbildung in eigener Praxis durchgeführt.

 

Um eine Diagnose Dyskalkulie/Rechenstörung aufgrund der internationalen Klassifikation der WHO ICD 10 (F81.2) stellen zu können, muss es sich um eine andauernde Einschränkung handeln (oft schon im Kindergartenalter beobachtbar und nicht auf einen Lehrer- oder Schulwechsel zurückzuführen). Die Schwierigkeiten lassen sich nicht auf eine ungenügende Beschulung, eine Sinnesschädigung oder eine neurologische Erkrankung zurückführen. (Link: ICD 10 (F81.2))

Eine detaillierte Beschreibung der Diagnostik bei Dyskalkulie ist in der konsens- und evidenzbasierten Leitlinie aus Deutschland «Rechenstörung, Diagnostik und Behandlung» enthalten. (AWMF, Registernummer 028-046)

(Link www.awmf.org/leitlinie rechenstörung)

 

Weitere Informationen des VDS